4. Wildbewirtschaftung : 4.2 Verwaltung des Lebensraumes : FÜTTERUNG

Nach der Überarbeitung des Jagdgesetzes im Jahre 1994 ist die Fütterung von Großwild in der wallonischen Region geregelt. Der Gesetzgeber wollte jede Form der Fütterung, die Großwild anlockt oder an einen Ort binden, aus ethischen Gründen und zum Schutz des wilden Charakters des Großwilds aus den Fütterungspraktiken verbannen.
Abgesehen vom Wildschwein, ist die Fütterung von Großwild nur noch mehr als Ergänzung gestattet. Es darf sich nur um eine gelegentliche Unterstützung handeln, die rein zum Erhalt des land- und forstwirtschaftlichen und weidmännischen Gleichgewichtes dienen darf und auf die das Großwild nur bei Bedarf zurückgreifen kann. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Fütterung ausschließlich in der schlechten Jahreszeit vorgenommen werden darf.
Die Fütterung von Wildschweinen darf hingegen das ganze Jahr hindurch stattfinden, aber nur um die Wildschweine davon abzuhalten, ihr Futter auf Äckern und Weise zu suchen. Konkret wird lediglich eine streifenweise Fütterung mit Körnern auf der Grundlage einer Getreide- und Erbsenmischung. Diese Fütterung muss fortwährenden Charakter haben.
Entsprechend dem Sinn des Gesetzes und angesichts der bescheidenen Wildschweindichten in den Königlichen Jagdrevieren und des relativ geringen Risikos landwirtschaftlicher Schäden haben die Königlichen Jagdreviere eine minimalistische Großwildfütterung optiert, d.h. nur für ergänzende Fütterungen in den beiden Gebieten. Praktisch handelt es sich um Futter für vor allem Hirsche und nebenbei auch Rehe in Form von Futterstellen, an denen Grassilo und Trockenklee verteilt wird. Dies erfolgt an drei Stellen auf 1.000 Hektar. Entsprechend den zur Zeit geltenden Fütterungsvorschriften werden diese Futterstellen fortwährend zwischen dem 1. Januar und dem 30. April versorgt, mit anderen Worten außerhalb der Jagd auf Hirsche oder Rehe.
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